Gesetzliche Grundlagen in Deutschland für eine stationäre Patientenversorgung im EU-Ausland |
Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14. November 2003 bestimmt in den Absätzen 4 und 5 die Regeln für die ambulante und stationäre Patientenversorgung im EU-Ausland.
"(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind.1) Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.
(5) Abweichend von Absatz 4 können in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Krankenhausleistungen nach §39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann". 2)
Zu 1) Das HCP-Krankenhaus in Posen ist wohl zur Versorgung der Versicherten im polnischen nationalen System der Krankenversicherung berechtigt.
Zu 2) Durch die Garantie, dass alle Operationen von deutschen Professoren und Chefärzten durchgeführt werden, sowie durch den eingeräumten Privatpatientenstatus bietet das HCP-Krankenhaus den in Deutschland gesetzlich versicherten Patienten insgesamt eine Behandlungsqualität, die bei den Vertragspartnern dieser Krankenkassen in Deutschland nicht erlangt werden kann. Dies bestätigen sowohl die primären Träger, als auch die Ersatzkassen der GKV.
Beispielsweise informiert die DAK ihre Patienten: "Wählen Sie die Unterbringung im Einzelbettzimmer und/oder privatärztliche Behandlung durch Krankenhausärzte, können die dadurch entstehenden Mehrkosten von der DAK nicht übernommen werden."
Auch die AOK erkennt die höhere Behandlungsqualität bei solchen Konditionen an, und schlägt ihren Versicherten, die diese Qualität wünschen, den Abschluss einer privaten Zusatzversicherung bei der DKV vor:
"Seit Januar können Versicherte der AOK Berlin attraktive Zusatzversicherungen abschließen und damit Leistungen erhalten, die über das bisherige Angebot der Gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen hinausgehen beziehungsweise die zusätzlich abzusichern sind. Die Leistungen umfassen zum Beispiel Zahnersatz, Auslandskrankenversicherung, Sehhilfen, Dienste des Heilpraktikers, Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer bei Krankenhausaufenthalten. Möglich wird dies durch eine Kooperation mit der DKV, dem Marktführer im Bereich der privaten Krankenversicherung".
|
- Die Fachabteilungen des HCP-Krankenhauses
a) Allgemeine Medizin
b) Anästhesiologie und Intensivmedizin
c) Apotheke
d) Chirurgie
e) Diagnostik:
- Belastungs- und Langzeit-EKG
- Computer-Tomographie
- EEG
- Echokardiographie/ Herz-Kreislaufdiagnostik
- Magnet-Resonanz-Tomographie
- Röntgen
- USG mit Doppler
f) Labor
g) Innere Krankheiten
h) Neurologie
i) Notfallaufnahme/Rettungsmedizin
j) 3 Operationsräume
k) Orthopädie
l) Radiologie/Röntgenologie
m) Tageskliniken
n) Traumatologie/Orthopädische Chirurgie
o) Urologie
- Räumliche Voraussetzungen
Das HCP-Krankenhaus bietet insgesamt 215 Betten, darunter eine Privatpatientenstation mit 17 Betten in 1- oder 2-Bett-Zimmern mit Duschbad und SAT-TV, ein elegantes Restaurant (Menüwahl), eine Außenanlage, sowie ein Buffet mit warmen und kalten Speisen, Getränken, Telefonkarten, deutschen Zeitungen und Zeitschriften.
- Personelle Voraussetzungen
a) Ärztliches Personal
- Deutsche Operateure - Professoren und Chefärzte in renommierten deutschen Krankenhäusern
- Begleitende Fachärzte - In den Abteilungen der Chirurgie, Urologie und Orthopädie besteht die Gewähr, dass während der gesamten Tätigkeitszeit des deutschen Professors/Chefarztes mindestens ein polnischer Facharzt der betreffenden Fachrichtung dabei ist, der sonst in dauerhafter Beschäftigung im HCP-Krankenhaus tätig ist.
- Ständige Möglichkeit der konsiliarischen Einbeziehung anderer Fachärzte aus den beiden oben aufgeführten Fachabteilungen des HCP
b) Nichtärztliches Personal
- Deutschsprachige Krankenschwestern in dauerhafter Beschäftigung
- Deutschsprachiger Fahrer für den Transfer der Patienten von und zum Bahnhof/Flughafen
c) Qualifikation
|
Interne Qualitätssicherung |
- Das HCP-Krankenhaus mit seiner Privatpatientenstation und sehr modernen Diagnostischen Abteilung (CT, MRT) erfüllt die strukturellen und sächlichen Voraussetzungen zur Erbringung der Leistungen.
- Die Operationen an den in Deutschland gesetzlich Versicherten werden ausschließlich von deutschen Professoren/Chefärzten durchgeführt.
- Privatpatientenstatus für alle gesetzlich versicherten Patienten - Unterbringung in modernen und klimati-sierten 1-, bzw. 2-Bett-Zimmern mit SAT-TV und besonderer Verpflegung (Menüwahl),
- Kein Krankenhaustagegeld,
- Reisekostenerstattung (Direktflug von Dortmund, Köln-Bonn Frankfurt am Main, München nach Posen, oder DB 1.Klasse),
- Transfer vom und zum Flughafen/Bahnhof mit einem Taxi durch eine deutschsprachige Mitarbeiterin, die auch in der Klinik stets zur Verfügung steht.
- Die Medizinische Versorgung erfolgt ausschließlich nach etablierten Therapieverfahren. Es werden nur wissenschaftlich abgesicherte und evidenzbasierte Therapieverfahren verwendet.
- Die Behandlung der Patienten erfolgt nach verbindlichen Behandlungspfaden. Die Einhaltung der Pfadaktivitäten und Behandlungsziele wird anhand von Checklisten überprüft.
- Deutsche Professoren/Chefärzte, die die Operationen durchführen, stehen im direkten Kontakt zu niedergelassenen Fachärzten in Deutschland, die zuerst den Patienten überwiesen haben, und dann und für seine postoperative ärztliche Betreuung zuständig sind. Operationsberichte und Arztbriefe werden zwischen den deutschen Operateuren und den in Deutschland niedergelassenen Fachärzten ausgetauscht, durchgängige Behandlungskonzepte werden auf diesem Weg erstellt.
- Die Angemessenheit der Leistung und die Ergebnisqualität der operativen Behandlung werden über die direkte Verbindung der deutschen Operateure zu den niedergelassenen Fachärzten in Deutschland jederzeit nachvollziehbar.
- Die Dokumentation der Aufnahme- und Entlassungsuntersuchung wird nach etablierten Mustern erstellt.
- Im HCP-Krankenhaus werden regelmäßig fachspezifische und fachübergreifende Diskussionen zur fortlaufenden Qualitätsverbesserung durchgeführt.
|
Abrechnungen und Basisfallwerte |
Die Leistungsabrechnungen mit den Krankenkassen erfolgen in deutscher Sprache nach dem aktuell gültigen G-DRG-System. Sie werden mit einem deutschen Grouper erstellt. Die Basisfallwerte der Bundesländer, in den die Patienten ihren ständigen Wohnsitz haben, werden übernommen.
|
|
|